Satzung
 

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                            Satzung   -   Warum der Verein gegründet wurde

 


Die Satzung (Stand 28. Okt. 2005) als .PDF-File zum Downloaden finden Sie hier.

 

 

Satzung

 

Verein Korkenzieherfreunde

 

Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Verein Korkenzieherfreunde
  • Der Sitz des Vereins ist Frankfurt
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Zweck des Vereins

  • Der Verein dient dem Erfahrungsaustausch, der Geselligkeit und der Unterhaltung von
    Korkenzieherfreunden und –sammlern
  • Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des
    Vereins ihre geleisteten Beiträge sowie ihre sonstigen Zuwendungen nicht zurückerstattet.
  • Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte
    verbleibende Vermögen an das Metallhandwerksmuseum in Steinbach-Hallenberg.

 

Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins (Zieher) können natürliche Personen sein, die Korkenzieher
    sammeln und ihr Wissen darüber verbreitern möchten. Über Anträge zur Aufnahme als Mitglied
    entscheidet der Vorstand. Anträge müssen von zwei Gründungsmitgliedern (Gründungszieher) oder
    Mitgliedern, die mindestens zwei Jahre dem Verein angehören, befürwortet werden.
  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum
    Jahresende. Die Kündigung ist an den Oberzieher zu richten.
  • Die Zahl der Mitglieder ist auf 50 (fünfzig) begrenzt. Zusätzlich können Museen oder ähnliche
    Institutionen sowie Personen, die sich um Korkenzieher verdient gemacht haben, zu
    korrespondierenden Mitgliedern
    berufen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und sind von der
    Präsenzpflicht bei der Mitgliederversammlung befreit.
  • Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund
    liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied ihm nach der Satzung obliegende Verpflichtungen verletzt,
    mit der Zahlung eines Beitrages länger als zwölf Monate in Verzug ist oder drei Jahre in Folge nicht
    an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilgenommen hat. Die Entscheidung über den Ausschluß
    trifft der Vorstand. Vor Beschlußfassung ist das betroffene Mitglied zu hören.
  • Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
    des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Ehrenmitglieder auf
    Lebenszeit (Ehrenzieher) gewählt werden.

 

Organe des Vereins

 

        Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung (Zieherversammlung)

 

Vorstand

  • Der Vorstand besteht in der Regel aus dem Oberzieher (Vorsitzender), dem Schriftzieher (Sekretär),
    dem Redaktionszieher (Krätzer-Editor) und dem Geldzieher (Schatzmeister) und kann auf maximal
    sechs Personen erweitert werden. Er wird von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Der
    Schriftzieher ist gleichzeitig Stellvertreter des Oberziehers.
  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Oberzieher und durch dessen Stellvertreter
    vertreten. Jeder der Genannten ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle
    Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  • Der Oberzieher oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
  • Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Oberzieher und vom
    Schriftzieher zu unterzeichnen ist.
  • Der Oberzieher oder sein Stellvertreter hat zur ordentlichen Mitgliederversammlung einen
    Rechenschaftsbericht zu erstatten. Vor Abgabe des Rechenschaftsberichtes ist eine Buch- und
    Kassenprüfung durchzuführen.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre, d. h. bis zum Ablauf der
    zweiten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Jedes Vorstandsmitglied
    ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.
  • Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist die Wahl eines neuen
    Vorstandsmitgliedes für die Zeit bis zum Ablauf dieser Amtsperiode zulässig. Die Tätigkeit des
    Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.
  • Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Mitgliederversammlung (Zieherversammlung)

  • Die Mitgliederversammlung beschließt über:
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern (Ehrenziehern)
  • Satzungsänderungen sowie
  • die Auflösung des Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
    erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die
    Einberufung verlangt.
  • Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung mindestens vier
    Wochen vor Versammlungsbeginn ein.
  • Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in Satzung und Gesetz nichts anderes zwingend
    vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  • Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins
    bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder
    .

 

Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung auf
    Vorschlag des Vorstandes beschließt. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Jahresanfang fällig.
  • Der Vorstand ist befugt, den Mitgliedern außerordentliche Beiträge vorzuschlagen, sofern diese
    zweckgebunden sind.

 

Frankfurt am Main, 12. Oktober 1996

2. Änderung: Dortmund, 3. November 2000

3. Änderung: Naunheim, 25. Oktober 2002

4. Änderung: St. Martin, 5. November 2004

5. Änderung: Worb, 28. Oktober 2005